Eine Enterbung bedeutet, dass der Erblasser legitime Erben vom Nachlass ausschließt. Das können der Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Geschwister und weitere Verwandte sein. Diesen entzieht der Erblasser das Erbrecht.

Er muss diesen Schritt nicht begründen. Allerdings haben die Betroffenen nach dem Enterben dennoch Anspruch auf ihren Pflichtteil von 50 % des gesetzlichen Erbes. Bei bestimmten Vergehen, die strafbewehrt sind, oder auch bei Versäumnissen (vorsätzliche Vernachlässigung des Erblassers) ist es möglich, auch den Pflichtteil bei der Enterbung auszuschließen.

Warum kommt es zur Enterbung?

Hierfür kann es unterschiedlichsten Gründe geben, am häufigsten sind Zerwürfnisse zwischen Erblasser und Erben auszumachen. Es genügen auch kleinere Anlässe, so etwa, dass der Erblasser dem Erben nicht zutraut, mit dem Erbe sorgsam umzugehen.

Ein Erblasser entscheidet grundsätzlich frei, wem er sein Erbe überlässt. Für die Enterbung genügt es, im Testament die betreffende Person von Erbe auszuschließen. Deren Abkömmlinge wären im Zweifel auch von diesem Schritt betroffen.

Der Anspruch auf den Pflichtteil nach dem Enterben

Der Pflichtteil, sofern er nicht wegen schwerwiegender Vergehen des betroffenen Erben vollkommen auszuschließen ist, beträgt 50 % des gesetzlich zustehenden Erbes. Ohne entsprechende Vergehen kann der Erblasser den Pflichtteil nicht ausschließen.

Er bemisst sich auch daran, wie viele legitime Erben es sonst noch gibt. Unter diesen wird das Erbe aufgeteilt, die enterbte Person erhält 50 % des Anteils, der ihr normalerweise zugestanden hätte.

Gründe für das Versagen des Pflichtteils nach dem Enterben

Die Gründe für eine vollständige Versagung des Pflichtteils wurden Anfang 2010 im BGB neu formuliert. Der Erbe müsste sich hierfür folgender Vergehen oder Versäumnisse schuldig gemacht haben:

– Er hat dem Erblasser, dessen Ehe- oder Lebenspartner*in, einem sonstigen Verwandten oder einer dem Erblasser sehr wichtigen Person nach dem Leben getrachtet.
– Er hat gegen den Erblasser oder den genannten weiteren nahestehenden Personen ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen begangen.
– Er hat seine Unterhaltspflicht gegen den Erblasser böswillig verletzt.
– Er wurde wegen einer anderen Straftat mit einem Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.
– Er wurde in eine psychiatrische Klinik oder eine Entzugsklinik aufgrund eines persönlichen Vergehens eingewiesen.

Diese Gründe betrachtet der Gesetzgeber als Unzumutbarkeitsgründe. Das bedeutet, dem Erblasser ist nicht zuzumuten, dem Erben auch nur den Pflichtteil zu überlassen. Es gab vor 2010 noch den Entziehungsgrund des „unsittlichen Lebenswandels“, der inzwischen gestrichen wurde. Er galt schon länger als kaum noch belegbar.

Den sonstigen, legitimen Entziehungsgrund muss der Erblasser im Testament angeben. Dies ist die Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Pflichtteilsentziehung. Betroffene Erben, die so eine Entziehung befürchten, können diese auch vor dem Ableben des Erblassers auf ihre Legitimität überprüfen lassen, wenn sie davon Kenntnis erhalten (BGH, Urteil von März 2004, Az.: IV ZR 123/03).

Die Pflichtteilsentziehung ist konform mit dem Grundgesetz (Beschlüsse aus 2005, Az.: 1 BvR 188/03 und 1 BvR 1644/00). Außerdem hat das BVG das Recht der Kinder bestätigt, am Nachlass bedarfsunabhängig teilzuhaben (grundsätzlicher Pflichtteilsanspruch).

In der Diskussion stand zuvor, ob dies mit der grundsätzlichen Testierfreiheit vereinbar ist, die ja bedeuten würde, dass ein Erblasser bestimmte Personen vollständig und ohne Pflichtteilsanspruch enterben könnte.

Zunächst hat das oberste Gericht zugunsten des grundsätzlichen Pflichtteilsanspruchs entschieden, wenn sich der Erbe keiner Vergehen oder Versäumnisse nach den oben genannten Punkten schuldig gemacht hat, schränkte aber in seinen Beschlüssen und Urteilen ein, dass durchaus an eine Pflichtteilsbegrenzung unter 50 % zu denken sei. Dies müsse jedoch der Gesetzgeber entscheiden.

Weitere häufige Gründe für die Enterbung

Es gibt Erblasser, die einen Abkömmling in guter Absicht enterben. Dahinter steckt fast immer ein verschwenderischer Lebenswandel des Abkömmlings. Ein weiterer Grund kann sein, dass dieser überschuldet ist.

Das Erbe käme dann den Gläubigern zugute. Der Erblasser kann in solchen Fällen bestimmen, dass dieser Abkömmling nur über einen Testamentsvollstrecker an sein Erbe gelangt bzw. Vorerbe für seine eigenen Abkömmlinge wird.

Fragen zum Thema? Dann nutze jetzt unser Kontaktformular:

Klicke oder ziehe Dateien in diesen Bereich zum Hochladen. Du kannst bis zu 5 Dateien hochladen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein