Die Mietminderung per E-Mail – Geht das?

Nach § 536 c BGB darf der Mieter bei Vorliegen eines Mangels die Miete mindern. Voraussetzung hierfür ist allerdings auch sofortige Anzeige des Mangels.

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Im Ernstfall kann ein Unterlassen der Anzeige zu einer Schadensersatzpflicht führen, sofern sich die Mietsache weiterhin verschlechtert.

Anzeige des Mangels

Die Anzeige des Mangels gewährt dem Vermieter nämlich die Möglichkeit den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache wiederherstellen zu können.

Keine bestimmte Form

Grundsätzlich ist die Mängelanzeige, sowie auch die Absicht über die Mietminderung gesetzlich nicht formbedürftig. Allerdings kommt im Ernstfall es immer auf den Beweis an und diese Beweispflicht trägt in solche einem Falle der Mieter selbst. Dieser muss nachweisen können, dass dem Vermieter eine Mängelanzeige und das Begehren nach einer Mietminderung angetragen wurde, in welch einer Form dies auch passiert sein mag. Genau hier liegt dann die Schwierigkeit der Beweisführung. Natürlich reicht gesetzlich eine E-Mail, ja sogar eine mündliche Anzeige aus. Allerdings lässt sich dies im Prozess schwer beweisen und gerade ein Sendeprotokoll von E-Mails werden aufgrund Manipulationsgefahr nicht immer als Beweis anerkannt.

Informationsweg

Es ist eigentlich in jedem Fall anzuraten, dass diese Information schriftlich über einen herkömmlichen Informationsweg an den Vermieter herangetragen wird. Sollte man sich doch dagegen entscheiden, so ist es Ratsam, vom Vermieter sich die Kenntnisname der Anzeige bestätigen zu lassen.

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