Vorsicht beim Prozessvergleich im Arbeitsrecht

Mit einem Prozessvergleich soll üblicherweise der Streit der Parteien komplett und vollumfänglich beendet werden. Da ist es umso wichtiger, auch bei den Details gut aufzupassen. Das zeigt erneut eine Entscheidung des LAG Hamm.

Was war geschehen?

Dort hatten die Parteien einen gerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen.

Dieser hatte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung zum Gegenstand. Darin hatten Sie geregelt, dass der klagende Arbeitnehmer unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird.

Später gab es neue Unstimmigkeiten, als der Arbeitnehmer noch eine Überstundenvergütung verlangte. Das LAG Hamm entschied, dass in einem weiten Verständnis des Begriffs „Freizeitausgleichsansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Überstundenvergütung erfasst werden.

Was ist stets zu beachten?

Oft kommen Mandanten erst nach Abschluss eines Vergleichs mit Ansprüchen um die Ecke, die Sie noch erfüllt haben wollen. Dann ist es meist zu spät. Im Interesse des Mandanten ‒ und auch zur eigensicherung für einen eventuellen Regress ‒ sollten Sie mögliche Ansprüche (Überstunden, Urlaub, etc.) frühzeitig abfragen. Lassen Sie sich vom Mandanten (schriftlich) bestätigen, dass keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden sollen.

Quelle | LAG Hamm, Urteil vom 24.3.23, 1 Sa 1217/22

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