Definitionen zum Zugewinnausgleich

Vom Zugewinn spricht man, wenn derjenige Betrag, um den das End- das sogenannte Anfangsvermögen übersteigt, ausgekehrt werden muss.

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Vom Zugewinn spricht man, wenn derjenige Betrag, um den das End- das sogenannte Anfangsvermögen übersteigt, ausgekehrt werden muss. Das Vermögen jedes Ehegatten muss also zu zwei verschiedenen Zeitpunkten ermittelt werden, um den Zugewinn beziffern zu können.

  • Anfangsvermögen
  • Endvermögen

Der Zeitpunkt oder Stichtag für die Bewertung des Endvermögens ist in der Regel auf den Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages bestimmt. Bezogen auf diesen Tag müssen sich die Eheleute auf Verlangen wechselseitig Auskunft über den Stand ihres jeweiligen Vermögens erteilen. Ist es dann gelungen, den Wert des Endvermögens zu ermitteln, muss davon noch das Anfangsvermögen und damit dasjenige Vermögen, das am Tage der Eheschließung vorhanden war, abgezogen werden.

Die verbleibende Differenz bildet den Zugewinn, vorausgesetzt, das End- übersteigt das Anfangsvermögen.

Somit ist die Höhe des Zugewinns und damit der Ausgleichsanspruch maßgeblich von der Differenz des Anfangs- und des Endvermögens abhängig. Je höher das Anfangsvermögen, desto geringer der Zugewinn und infolgedessen ein etwaiger Zahlungsanspruch des anderen Ehegatten

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