Durch die Corona Krise geraten viele Mieter in Zahlungsschwierigkeiten. Doch der Bundestag hat nun beschlossen, dass der Vermieter im Falle Corona bedingter Zahlungsunfähigkeit kein Recht hat seinem Mieter das Mietverhältnis zu kündigen. Allerdings muss der Mieter hier glaubhaft machen, dass er aufgrund der Corona Pandemie vorrübergehen außerstande ist seiner monatlichen Mietpflicht nachzukommen.

Auch dürfen die Grundversorgungsämter wie Strom, Gas, Wasser und Telefon diese Dienstleistungen nicht abstellen, wenn sich jemand aufgrund der Covid-19 Pandemie im Zahlungsverzug befindet. Diese Regelungen gelten in einem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020. Die Mieter bekommen im Anschluss daran die Möglichkeit die Zahlungen bis Ende Juni 2022 auszugleichen.

Der deutsche Mieterbund hält diese Frist von 3 Monaten allerdings zu kurz. Viele Mieter werden die Corona Folgen deutlich länger als 3 Monate spüren. Nach Ansicht des Mieterbundes sollten mindestens 6 Monate und bestens 12 Monate als Frist gelten und eine Zinslose Stundung der Rückzahlung möglich sein.

Weiterhin gilt nun außerdem, dass ein Vermieter zurzeit keine Besichtigungen zulassen muss. Die Vermietung oder der Verkauf von Immobilien gehört nicht zu den Lebenswichtigen Dingen, ein Vermieter muss daher keine Mietinteressenten in die Wohnung lassen. Umzüge bleiben allerdings unter den Auflagen weiterhin möglich, allerdings wird dazu geraten diese wenn möglich nach hinten zu verschieben.

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