Die Corona-Verordnung (Covid-19)sieht auch weiterhin ein Betriebsverbot für Kinos aus Gründen des Infektionsschutzes vor. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Braunschweig ist dies auch weiterhin rechtmäßig (Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2020 – 4 B 209/20).

Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin geltend gemacht, dass die Ungleichbehandlung von Kinos im Vergleich zu anderen Freizeitangeboten nicht gerechtfertigt sei. Das Gericht entschied allerdings, dass der vorgelegte Hygieneplan kein ausreichender Schutz gegen die Verbreitung des Covid-19 Virus sei.

Das Betriebsverbot sei mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar.

Derzeit bestünde auch weiterhin eine Ansteckungsgefahr, denn die Nutzung von Kinosälen berge die Gefahr, dass der Mindestabstand zwischen den Besuchern nicht eingehalten wird. So kann durch die engen Reihen in den Kinosälen der Mindestabstand nicht gewährleistet werden, wenn ein Besucher seinen Sitzplatz verlassen möchte.

In anderen Freizeiteinrichtungen kann der Mindestabstand laut dem Gericht leichter eingehalten werden, da sich hier keine Besucher zwangsläufig an anderen vorbeidrängen müssen.

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