Grundsätzlich liegt die Wahl des Urlaubsortes alleine in der Privatsphäre des Arbeitnehmers.

ABER:
Wie immer in Zeiten von Corona ist der Infektionsschutz entsprechend zu berücksichtigen. Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Anspruch auf sein volles Gehalt als Entschädigung, wenn eine Quarantäne angeordnet wird. Der Entschädigungsanspruch erfolgt gegenüber der Behörde, die die Quarantäne anordnet.

§ 56 IfSG schreibt folgendes:
Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

DEMNACH GILT:
Jemand, der bewusst eine Urlaubsreise antritt und selbstverschuldet durch sein Verhalten die Anordnung der Quarantäne auslöst, seinen möglichen Entschädigungsanspruch verliert.

ACHTUNG!
Vor dem Urlaubsantritt Reisewarnungen prüfen. Andernfalls könnte zum teuren Urlaub auch noch das fehlende Gehalt für den Zeitraum der Quarantäne kommen.

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