Hotelzimmer vom Vermieter?
In manchen Fällen einer Sanierung in der Wohnung ist es für den betroffenen Mieter unzumutbar weiter in der Wohnung zu verbleiben und der Gedanke liegt nah, für den betroffenen Zeitraum vorübergehend ein Hotelzimmer zu beziehen. Allerdings ist hier dann die Frage, ob der Vermieter für dieses Zimmer die Kosten zu tragen hat.
Erhaltungsmaßnahmen
Sogenannte Erhaltungsmaßnahmen, also Maßnahmen die erforderlich sind hat der Mieter erst einmal zu dulden nach § 555a BGB. Allerdings sind solche Maßnahmen durch den Vermieter rechtzeitig anzukündigen, sofern es sich nicht um Arbeiten handelt, die sofort durchgeführt werden müssen.
Ein Vermieter hat allerdings notwendige Aufwendungen zu erstatten. Dies bedeutet im Zweifel auch, dass der Vermieter dem Mieter die Kosten für ein Hotelzimmer oder eine Ersatzwohnung bezahlen muss. Die Wohnung muss hierfür allerdings unbewohnbar sein, sodass es dem Mieter nicht zugemutet werden kann, sich in der Wohnung weiter aufhalten zu müssen.
Luxusunterkunft
Zu beachten ist allerdings, dass die Ersatzwohnung oder das Hotelzimmer in einem angemessenen Verhältnis zur Mietwohnung stehen muss. Der Vermieter hat keine Luxusunterkünfte zu tragen.
Der Mieter kann allerdings alternativ auch Miete minder, je nach Beeinträchtigung bis zu 100%. Beides ist allerdings nicht möglich. Man kann entweder eine Mietminderung geltend machen oder die Kosten für einen Ersatzwohnraum erstattet bekommen.
Im Hinblick auf die Übernahme der Hotelkosten hat der Mieter das Recht vom Vermieter einen Vorschuss für diese Kosten gem. § 555 a III BGB zu verlangen. Wird dieser Vorschuss verweigert, so kann der Mieter den Zutritt der Wohnung durch Handwerker und den Vermieter verbieten und die Sanierungsarbeiten können nicht durchgeführt werden.