Absehen von Fahrverbot bei Augenblicksversagen

Von der Anordnung eines Fahrverbots beim Rotlichtverstoß kann abgesehen werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, bei dem der Erfolgsunwert verringert ist, insbesondere wenn jede konkrete Gefährdung ausgeschlossen gewesen ist oder eine Verkehrssituation vorliegt, welche die Unaufmerksamkeit des Betroffenen und seine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne eines so genannten Augenblicksversagens in einem signifikant milderen Licht erscheinen lassen könnten.

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Von der Anordnung eines Fahrverbots beim Rotlichtverstoß kann abgesehen werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, bei dem der Erfolgsunwert verringert ist, insbesondere wenn jede konkrete Gefährdung ausgeschlossen gewesen ist oder eine Verkehrssituation vorliegt, welche die Unaufmerksamkeit des Betroffenen und seine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne eines so genannten Augenblicksversagens in einem signifikant milderen Licht erscheinen lassen könnten.

Ein Augenblicksversagen kann bei einem “Frühstart” oder “Mitzieheffekt” vorliegen.

Kein Augenblicksversagen ist anzunehmen, wenn ein ortskundiger Taxifahrer bei Dunkelheit mit unverminderter Geschwindigkeit eine bereits seit Längerem Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfährt, weil er diese überhaupt nicht wahrgenommen hat.

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht; namentlich, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem Regelfall abweicht, an den der Gesetzgeber gedacht hat, dass er als Ausnahme zu werten ist, so dass auf ihn die Regelbeispieltechnik des Bußgeldkataloges nicht mehr zutrifft, oder wenn die Maßnahme für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 3 Ws (B) 208/19 -, juris).

Wegen des Wegfalls des Erfolgs- oder Handlungsunwerts kann ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots nur dann erfolgen, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit der Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt (vgl. Senat, Beschlüsse 26. November 2021, vom 8. Juli 2020 und vom 17. Januar 2018, jeweils a.a.O.).

Zur außergewöhnlichen Härte

Dafür, dass die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte darstellen würde, die sich auch nicht durch ihm zumutbare Maßnahmen abfedern lassen kann (vgl. Senat NJW 2016, 1110 m.w.N.), gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte.

Allein der Umstand, dass ein Betroffener beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbotes grundsätzlich nicht (Senat, Beschlüsse vom 31. Juli 2020 – 3 Ws (B) 117/20 – und vom 3. Mai 2017 a.a.O.). Es ist Sache des Betroffenen, in substantiierter Weise Tatsachen vorzutragen, welche die Annahme einer Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen (Senat, Beschlüsse vom 5. Januar 2022 – 3 Ws (B) 329/21 – und vom 25. März 2015 – 3 Ws (B) 19/15 -, juris).

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